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Unsere Kompetenzfelder

Erbrecht

Ihr sicheres Erbrecht.

Das Erbrecht befasst sich vor allem mit der Frage, wie und auf wen das Vermögen des Erblassers verteilt werden soll. Bevor wir Ihnen unsere dazugehörigen Leistungen vorstellen, möchten wir Ihnen zunächst einige Begriffe des Erbrechts erläutern.


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Gestaltung von Testamenten

Grundlage für Erbstreitigkeiten nach dem Erbfall sind oftmals Testamente, die ein Erblasser selbst verfasst hat, ohne zuvor rechtlichen Rat eines Rechtsanwalts eingeholt zu haben. Niemand sollte sich diesem Risiko aussetzen, denn niemand möchte, dass sich die Hinterbliebenen nach dem Erbfall über das Vermögen des Erblassers unerbittlich streiten. Der Tod, das Leben und auch das Andenken an den Erblasser weichen oftmals den Kämpfen der Erben um das Vermögen, so dass alles andere zunächst keine Rolle mehr spielt. Durch die Gestaltung von letztwilligen Verfügungen kann einem solchen Streit die Grundlage entzogen werden, indem Testamente und Vermächtnisse den Wünschen des Erblassers entsprechend durch einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt auf eine sichere juristische Grundlage gestellt werden.

Unser Rechtsanwalt für Erbrecht berät Sie frühzeitig hinsichtlich aller zentralen Fragestellungen des Erbrechts. Durch eine rechtskonforme Gestaltung des Testaments sorgt er dafür, dass Ihr letzter Wille klar und rechtssicher erfasst wird.

Unsere Beratungsschwerpunkte im Erbrecht:

  • Erstellung und Widerruf eines Testaments
  • Testamentsvollstreckung
  • Testamentsauslegung
  • Testamentsanfechtung
  • Erwirkung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
  • Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft
  • Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
  • Erbschaftssteuer

Übertragung des Vermögens

Manchmal ist es auch ratsam, bereits zu Lebzeiten des Erblassers Übertragungen des Vermögens vorzunehmen, z. B. um Steuern zu sparen. Hierbei ist es oftmals nicht erforderlich, dass sich etwas Wesentliches ändert. Nach unseren Erfahrungen können wir nahezu jedem Menschen empfehlen, die juristischen Fragestellungen rund um das Thema Erbrecht ebenso individuell anzugehen wie die juristischen Fragestellungen zu Lebzeiten. Falls Sie sich als Erbe oder Miterbe erbrechtlichen Streitigkeiten auseinandergesetzt sehen, dann sollten Sie so früh wie möglich einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens hinzuziehen.
Unser Rechtsanwalt für Erbrecht berät Sie fachmännisch und sorgt hartnäckig dafür, damit Ihre Interessen bestmöglich vertreten werden.

Die wichtigsten Begriffe des Erbrechts:

Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, welche Personen nach welchen Regelungen das Vermögen des Erblassers erhalten, wenn kein wirksames Testament vorliegt oder die eingesetzten Erben das Testament ausgeschlagen oder berechtigte Personen das Testament des Erblassers wirksam angefochten haben.

Die Blutsverwandtschaft und Adoption, das Erbrecht nach Ordnungen, die Rangfolge nach Ordnungen, die Erbrechtsprinzipien innerhalb der Ordnungen (Repräsentationsprinzip, Stammesprinzip und Gradualprinzip) und das Erbrecht des Ehegatten sind im Bürgerlichen Gesetzbuch ausführlich geregelt.

Die gesetzliche Erbfolge im Bürgerlichen Gesetzbuch ist grundsätzlich fair geregelt, jedoch ist sie in aller Regel weit entfernt von einer individuellen Lösung und berücksichtigt die Wünsche des Erblassers in keinerlei Form.

Testament

In sehr vielen Fällen kann die gesetzliche Erbfolge keine interessengerechte Vermögensverteilung ermöglichen. In vielen Konstellationen ist es daher sehr ratsam im Rahmen eines Testaments zu regeln, wer etwas aus dem Nachlass erben soll. Zum Beispiel:

  • der Erblasser will eine Erbengemeinschaft zwischen dem Ehegatten und seinen Abkömmlingen vermeiden
  • Nichteheliche Lebensgemeinschaften
  • Patchwork-Familien
  • der Erblasser hat Kinder aus einer vorherigen Ehe oder nichteheliche Kinder
  • der Erblasser hat ein behindertes Kind
  • der Erblasser hat ein minderjähriges Kind
  • der Erblasser möchte einen reibungslosen Generationswechsel des Handwerkbetriebs, des Handelsgeschäfts, der Unternehmensbeteiligung oder eines landwirtschaftlichen Betriebs gewährleisten
  • der Erblasser möchte die Steuerlast für seine Hinterbliebenen minimieren
  • der Erblasser hat Vermögen im Ausland oder hat einen Wohnsitz im Ausland
  • der Erblasser oder ein Familienmitglied hat eine ausländische Staatsangehörigkeit
  • der Erblasser möchte verhindern, dass der Nachlass an Schwiegerkinder fällt
  • der Erblasser ist nicht verheiratet, geschieden, verwitwet oder hat keine Kinder
  • der Erblasser hat zu Lebzeiten ein Kind durch Schenkungen bevorzugt und möchte im Testament seine Kinder wieder gleichstellen, indem die Schenkungen ausgeglichen werden
  • ein Familienmitglied oder eine andere Person soll für Pflegeleistungen einen angemessenen Ausgleich aus dem Nachlass erhalten

Vermächtnis

Nach der in § 1939 BGB enthaltenen Legaldefintion ist ein Vermächtnis eine letztwillige Zuwendung eines Vermögensvorteils an einen anderen, ohne diesen als Erben einzusetzen. Der Begünstigte eines Vermächtnisses hat gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung dieses Vermögensvorteils. Der Vermögensgegenstand fällt dem Vermächtnisnehmer nicht automatisch zu. Der Begünstigte muss vielmehr den Vermächtnisanspruch gegen den Erben bzw. die Erbengemeinschaft geltend machen und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen.

Der Erblasser kann durch die zahlreichen verschiedenen Vermächtnisvarianten ein Instrument zur Gestaltung seiner letztwilligen Verfügungen in die Hand nehmen, die es ihm erlauben das notwendige Maß an Individualität in die Verteilung des Nachlasses einfließen zu lassen. Es lassen sich zahlreiche Vermächtnisse unterscheiden. Zum Beispiel:

  • Vorausvermächtnis
  • Vermächtnis auf Übereignung von Sachen (Stückvermächtnis, Gattungsvermächtnis, Wahlvermächtnis)
  • Vermächtnis auf Einräumung und Umgestaltung von Rechten (Einräumung von Besitz- und Nutzungsrechten, Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit, Einräumung eines Nießbrauchsrechtes)
  • Forderungsvermächtnis
  • Zweckvermächtnis
  • Geldvermächtnis
  • Pflegevergütungsvermächtnis
  • Quotenvermächtnis
  • Universalvermächtnis
  • sog. Supervermächtnis
  • Untervermächtnis
  • Ersatzvermächtnis
  • Nachvermächtnis
  • Herausgabevermächtnis
  • Auflagenvermächtnis


Ehegattentestamente, Berliner Testament

In der Praxis der Ehegattentestamente im weiteren Sinne haben sich vier Varianten herausgebildet:

  • die gegenseitige Erbeinsetzung ohne Bestimmung über die Schlusserbfolge
  • die gegenseitige Erbeinsetzung und Schlusserbeneinsetzung
  • die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge
  • die Anordnungen gegenseitiger Vermächtnisse bei gleichzeitiger Erbeinsetzung anderer Personen, insbesondere der gemeinsamen Kinder

Pflichtteilsanspruch

Das Pflichtteilsrecht untersteht nicht einseitig dem Willen des Erblassers. Es kann dem Berechtigten nicht einseitig entzogen werden. Im deutschen Pflichtteilsrecht soll ein Ausgleich zwischen der Familiengebundenheit des Erblasservermögens einerseits und der Testierfreiheit des Erblassers andererseits erzielt werden. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Mindestteilhabe der Kinder am Nachlass der Eltern als Ausdruck einer Familiensolidarität, die durch Art. 6 GG geschützt ist. Das Pflichtteilsrecht habe die Funktion, die Fortsetzung des idealen und wirtschaftlichen Zusammenhangs von Vermögen und Familie über den Tod des Vermögeninhabers zu ermöglichen.

Pflichtteilsberechtigte können nur folgende Personen sein:

  • die Abkömmlinge des Erblassers
  • die Eltern des Erblassers
  • der Ehegatte des Erblassers oder der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • geschiedene Ehegatten, Partner ohne Trauschein und Brüder/Schwestern des Erblassers gehören nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen

Die Pflichtteilsquote ist im Gesetz ausdrücklich geregelt, sie entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote, wobei der Güterstand der Ehegatten (gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) einen Einfluss auf die Höhe der gesetzlichen Erbquote und damit auch auf die Pflichtteilquote haben kann.

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs bestimmt sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, wobei zum Teil auch lebzeitige Schenkungen des Erblassers, die eigentlich den Wert des Nachlasses geschmälert haben, unter Umständen wieder hinzugerechnet werden können.

Vorweggenommene Erbfolge

Es ist oft ratsam Vermögen zu Lebzeiten an die nächsten Verwandten zu übertragen, mithin Schenkungen an Personen vorzunehmen, die im Erbfall ohnehin etwas erhalten hätten. Die unter dem Begriff der vorgenommenen Erbfolge zusammengefassten Nachfolgeregelungen werden definiert als Übertragung des Vermögens oder eines wesentlichen Teils davon durch den künftigen Erblasser auf einen oder mehrere als künftige Erben in Aussicht genommene Empfänger, in der Praxis häufig begleitet durch Versorgungs-, Anrechnungs- und/oder Ausgleichsregelungen. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Schenkungen
  • gemischte Schenkungen
  • Schenkungen unter Vorbehalt des Nießbrauchs
  • Schenkungen unter Auflage
  • Zweckschenkung
  • Schenkungsversprechen von Todes wegen
  • Schenkung unter der aufschiebenden Bedingung des Todes des Schenkers
  • Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
  • Leihe
  • Ausstattung
  • Ehebedingte Zuwendung

Die Ausschöpfung von Steuerfreibeträgen zu Lebzeiten, um eine Steuerlast nach dem Erbfall zu minimieren, ist nach wie vor das Leitmotiv für eine vorweggenommene Erbfolge. Voraussetzung für eine Steueroptimierung ist aber stets, dass die Vermögensabgabe rechtzeitig vor dem späteren Erbfall erfolgt. Auch an dieser Stelle gilt die Devise: früher an später denken.

Durch eine Übertragung von Vermögenswerten (insbesondere Wirtschaftseinheiten wie Grundstück, Unternehmen oder Briefmarkensammlung) kann eine Zerschlagung der wirtschaftlichen Einheit durch einen Streit der Miterben vermieden werden. Eine Verwertung von diversen Gegenständen mit anschließender Aufteilung des Erlöses an die Miterben widerstrebt oftmals dem Willen des Erblassers.

Zum Teil ist die Übertragung von Vermögenswerten zu Lebzeiten aber auch einfach eine Gegenleistung an Kinder oder Ehepartner für die Versorgung im Krankheits- und Pflegefall und wird zu Lebzeiten vertraglich abgesichert.

Vorsorge

Die Möglichkeiten für die Gestaltung einer privaten Vorsorge für Krankheit, Unfall, Pflegebedürftigkeit und Tod sind zahlreich vorhanden. Hiervon sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden, zumal es immer besser ist, individuell die Menschen seines Vertrauens zu bestimmen und mit konkret-individuellen Befugnissen in den oben genannten Fällen auszustatten, als einen der Familie unbekannten Pfleger/Betreuer gerichtlich bestellt zu bekommen, der mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet sein kann und von dem man in der Regel nichts über seinen Lebenslauf und seine Motivationsgrundlage in Bezug auf seine Berufswahl weiß.

Eine umfassende private und vor allem individuelle Vorsorge auf juristischer Ebene setzt sowohl juristische Fachkenntnisse voraus, die sich auch innerhalb kurzer Zeit ändern können, als auch eine sinnvolle Abstimmung der einzelnen Regelungen untereinander sowie eine umfassende Beratung der rechtlichen Folgen der privaten Vorsorge. Hierzu zählen vor allem:

  • Patientenverfügungen
  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsvollmacht
  • postmortale Vollmacht
  • Vorweggenommene Erbfolge
  • Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen

Digitaler Nachlass

Der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben entschieden, dass facebook die Zugangsdaten für das Konto eines toten Benutzers an die Eltern herausgeben muss, wenn diese hieran ein besonderes Interesse haben. Als Erblasser sollte man diese Entscheidung in seine Überlegungen zumindest dergestalt aufnehmen, dass die Erben auch ein Recht auf Zugang zu den genutzten Social Media Profilen haben und diese gegebenenfalls erfolgreich einklagen können. Der Erblasser sollte eine Entscheidung zu Lebzeiten treffen, ob er den Erben bzw. dem Testamentsvollstrecker eine Liste mit den Zugangsdaten für die entsprechenden Profile und Email-Accounts den letztwilligen Verfügungen hinzufügen möchte und wie damit verfahren werden soll.

Testamentsvollstrecker

Ein wichtiges Instrumentarium für die Durchsetzung des Willens des Erblassers ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser seinem Willen auch nach seinem Tod bestmöglich zur Entfaltung bringen, wobei zu bedenken ist, dass die Erben gleichzeitig beschränkt werden, zum Teil sogar ganz erheblich beispielsweise bei einer Testamentsvollstreckung über eine lange Dauer. Das hiermit einhergehende Streitpotenzial zwischen Testamentsvollstrecker und testamentarisch eingesetzten Erben sollte abgewogen werden.

Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers schützt in erster Linie den Nachlass vor einer Zerschlagung, da sich die Erben über ein Auseinandersetzungsverbot des Erblassers genauso einvernehmlich hinwegsetzen können wie über eine Teilungsanordnung. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung schließt diese Rechtsmacht jedoch aus.

Sie kann aber auch den Nachlass vor einem ungeeigneten Erben (Minderjährigkeit, Geschäftsunfähigkeit) für eine gewisse Übergangszeit oder schlichtweg die Erben bzw. einzelne Miterben schützen.