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I. Vergütung

In Deutschland richtet sich die Vergütung der Rechtsanwälte entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach Vergütungsvereinbarungen, die den Voraussetzungen des RVG entsprechen.

  1. Gesetzliche Grundsätze der anwaltlichen Vergütung nach dem RVG:

    Seit dem 01.07.2004 gilt für die gesetzlichen Gebühren der Rechtsanwälte in der BRD das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
    Hinsichtlich der dort genannten Gebühren wird zwischen Festgebühren und Rahmengebühren unterschieden.

    1. Festgebühren entstehen insbesondere bei gerichtlichen Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht. Die Höhe der einzelnen Gebühr richtet sich zumeist nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit und nach den im RVG verankerten Gebührensätzen, so dass der Rechtsanwalt hier bezüglich der Höhe der Gebühren keinen Ermessensspielraum hat. Sofern der Gegenstandswert der Angelegenheit konkret bestimmt werden, und man ferner die Gebührentatbestände, die verwirklicht werden, vorhersehen kann, ist die Höhe der Gebühren ohne weiteres im Voraus berechenbar.

      Zu beachten ist jedoch, dass aufgrund der zahlreichen nicht vorhersehbaren Verhaltensweisen der Parteien weitere Maßnahmen des Rechtsanwalts notwendig werden können, womit auch neue Gebührentatbestände ausgelöst werden. Ferner ist die genaue Bestimmung des Gegenstandswertes einer Angelegenheit im Voraus nicht immer möglich. Daher sind genaue Angaben über die Höhe anfallender Gebühren kaum oder nur unter Vorbehalten möglich.
    2. Rahmengebühren werden hauptsächlich für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vorgesehen. Rahmengebühren sind Gebühren, die nach ihrem Mindest- und Höchstbetrag begrenzt sind. Grundlage hierfür ist die auftragsmäßig entfaltete Tätigkeit.

      Der Rechtsanwalt berücksichtigt hier alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Bedeutung der Rechtssache für den Mandanten, den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Mandanten. Diese Gebührentatbestände sind im Vergütungsverzeichnis als Anlage zum § 2 Abs. 2 RVG aufgelistet und mit den entsprechenden gesetzlichen Gebührenvorschriften versehen.


  2. Vergütung aufgrund von Vergütungsvereinbarungen:

    Gemäß § 4 RVG ist es zulässig, vom RVG abweichende Gebühren zu vereinbaren (sog. Vergütungsvereinbarung). Jedoch ist es nicht möglich, die für gerichtliche Verfahren vorgesehenen Gebühren durch Vergütungsvereinbarungen zu reduzieren, insoweit sind also die gesetzlichen Gebühren die Mindestgebühren des Rechtsanwalts.

    Eine Unterschreitung dieser Mindestgebühren ist den Rechtsanwälten ebenso wenig erlaubt wie die Vereinbarung von die gesetzliche Vergütung unterschreitenden »Erfolgshonoraren«.

    Als Berechnungsmodell kommen dabei insbesondere Stunden- oder Tagessätze sowie Pauschalhonorare für eine bestimmte Tätigkeit oder Beratungspauschalen in Betracht.
    Unser Stundensatz liegt derzeit zwischen 250,00 € und 350,00 € netto. Die Höhe der Pauschalhonorare richtet sich jeweils nach den unterschiedlichen Rechtsgebieten sowie dem Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit. Gerne beraten wir Sie diesbezüglich ausführlich in einem persönlichen Gespräch.

 

II. Kostenerstattung

  1. Durch die Rechtschutzversicherung (RSV):

    Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung (RSV) abgeschlossen haben, richtet sich der vertragliche Erstattungsanspruch gegen die RSV ausschließlich nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages. Jedoch bestehen unterschiedliche Versicherungen, so dass jeweils am Einzelfall geklärt werden muss, ob die Versicherung die Kosten des Rechtsstreits übernehmen wird. Zur Klärung dieser Frage reicht eine einfache Deckungsanfrage durch Sie oder uns bei Ihrer Versicherung aus.

  2. Durch den Gegner:

    In Zivil- und verwaltungsgerichtlichen Prozessen gilt das Prinzip, dass das Gericht die Kosten des Rechtsstreits der unterliegenden Partei auferlegt. Bei teilweisem Unterliegen beider Seiten werden diese Kosten entsprechend dem Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens aufgeteilt.
    In erstinstanzlichen Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht trägt jedoch grundsätzlich jede Seite ihre Auslagen (und damit auch ihre Anwaltskosten) unabhängig vom Ausgang der Sache selbst. Die Gerichtskosten werden hingegen nach dem Obsiegen und Unterliegen 'verteilt'.
    Die vorgenannten Erstattungsansprüche sind Ansprüche des Mandanten. Dieser ist und bleibt gegenüber dem Anwalt zahlungspflichtig in Bezug auf entstandene Ansprüche auf Zahlung von Honoraren und Ersatz von Auslagen - auch wenn der Anwalt natürlich neben der eigentlichen Hauptsache gleich auch den Kostenerstattungsanspruch für seinen Mandanten mit geltend macht.

 

III. Kostenvorschuss

Gemäß § 9 RVG sind wir berechtigt von unseren Mandanten für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss zu fordern. Die Erhebung solcher Vorschüsse ist absolut üblich. Sollten Vorschussforderungen nicht bezahlt werden, sind wir berechtigt und aufgrund mehrfacher „schlechter Erfahrungen“ in Bezug auf die „Zahlungsmoral einiger unserer Mandanten“ gezwungen, das Mandat leider niederzulegen. Der von Ihnen geleistete Kostenvorschuss wird selbstverständlich in voller Höhe auf die Schlussrechnung angerechnet.


IV. Prozesskostenhilfe

Ist jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits aufzubringen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg und erscheint sie auch nicht mutwillig, kann ihm das Gericht nach den §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung auf Antrag "Prozesskostenhilfe" gewähren. Ein Berechnungsprogramm finden Sie unter: www.pkh-fix.de Gerne übernehmen wir für Sie die Antragstellung bei dem jeweils zuständigen Gericht. Wird Ihnen dann Prozesskostenhilfe bewilligt, sind Sie im Rahmen dieses Verfahrens und der jeweiligen Instanz zumindest zunächst einmal von der Zahlung etwaiger Gerichtskosten, Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige sowie von der Begleichung unserer Kosten befreit. Nicht von der Prozesskostenhilfe abgedeckt sind die etwaigen gegnerischen Anwaltskosten, soweit Sie zu deren Erstattung verurteilt werden sollten. Dieses Kostenrisiko ist somit in jedem Fall von Ihnen zu tragen.

 

 
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