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Schriftlichkeitserfordernis nach § 99 Abs.2, Abs.3 BetrVG PDF Print E-mail
Aktuelle Rechtsprechung
Written by Davor Prtenjača   
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Schriftlichkeitserfordernis nach § 99 Abs.2, Abs.3 BetrVG
                                                             

BAG 10.03.2009- 1 ABR 93/07

 

Leitsätze

1.
Für die Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genügt eine Mitteilung per Mail, wenn diese den Erfordernissen der Textform nach § 126b BGB entspricht.
2.

Unrichtige, aber offensichtlich falsche Angaben über die tarifliche Verfügung in einer betrieblichen Stellenausschreibung berechtigen den Betriebsrat nicht, die Zustimmung zur Einstellung eines Bewerbers nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG zu verweigern.

 

Sachverhalt:

Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat streiten über die Einstellung eines Arbeitnehmers.  Auf eine innerbetriebliche Stellenausschreibung bewarben sich zwei Mitarbeiter und extern Herr M E. Nach Auswahlgespräche entschied sich die Arbeitgeberin für Herrn M E, insbesondere wegen seiner Sprachkenntnisse.

Der Betriebsrat widersprach per Mail der Einstellung mangels einer ordnungsgemäßen Ausschreibung aufgrund der Diskrepanz zwischen Eingruppierung auf der Ausschreibung und dem Tarifvertrag.  Die Stelle sei laut Betriebsrat mit Tarifgruppe 2 falsch ausgeschrieben. 

Eine Zustimmungsverweigerung per Mail erklärt die Arbeitgeberin, genüge nicht den gesetzlichen Formerfordernissen.  Die Arbeitgeberin beantragt die Ersetzung der Zustimmung  des Betriebsrates zur der Einstellung des Herrn M E.

 

Entscheidungsgründe:

Die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist keine einseitige Willenserklärung, sondern rechtsgeschäftsähnliche Handlung.  Sie ist nicht auf die Vornahme eines Rechtsgeschäfts, sondern auf einen bloß tatsächlichen Erfolg gerichtet (Realakt).  Die Arbeitgeberin soll dazu gebracht werden, von der Einstellung des M E, Abstand zu nehmen. Ein vertragliches Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat  wird weder begründet noch inhaltlich verändert oder beendet.

Das in § 126 BGB vorgesehene Formerfordernis beschränkt sich  laut Rspr1 . nur auf Rechtsgeschäfte. Auf eine solche rechtsgeschäftsähnliche Handlung sind §§ 126 ff. BGB nur analog anwendbar2 .  Die Anwendung von der  § 126 BGB auf die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird mit der eigenhändigen Unterzeichnung durch Namensunterschrift nicht verlangt.  Die Arbeitgeberin konnte per Mail auf sichere Weise von der Gründen der Verweigerung informiert werden. Diese Mail genügt den Erfordernissen des § 126b BGB. Sie wird nicht als "Urkunde" anerkannt, kann aber die in ihr enthaltene Erklärung auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgeben. Die Mail kann von Arbeitgeberin entweder gespeichert oder ausgedruckt werden.  Die Mail enthält deutlich  dem Namen der Betriebsrätin samt Vertretungsfunktion. Der Abschluss der Erklärung ist durch eine Grußformel und die Wiederholung des Namens gekennzeichnet.  Auf diese Weise stellt § 126b BGB auch ohne das Erfordernis eigenhändiger Unterzeichnung sicher, dass die Identitäts- und Vollständigkeitsfunktionen einer schriftlichen Erklärung gewahrt sind3 .

Die Zustimmung des Betriebsrats zur -endgültigen- Einstellung von Herrn M E gilt nicht gem. § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG als erteilt. Der Betriebsrat hat der Arbeitgeberin die Verweigerung seiner Zustimmung innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG schriftlich unter Angaben von Gründen mitgeteilt.

 
Vorinstanz: 

Hessisches LAG 18. September 2007-4 TaBV 83/07

AG Frankfurt 08. März 2007- 19 BV 725/06
 

 Ansprechpartner: Rechtsanwalt This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it



111 Juni 2002- 1 ABR 43/01.
2
BAG 9 . Dezember 2008- 1 ABR 79/ 07.
3
BAG 9. Dezember 20 08 -1 ABR 79/07.

 

 

Last Updated ( Monday, 29 June 2009 11:29 )
 
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