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Aktuelle Rechtsprechung
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Written by Zlatko Prtenjača
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| KG Beschluss vom 31. Oktober 2008 12 - U 230/07 | | | | | 1. | Ist die Klägerin zunächst selbst aufgefahren, haftet der nachfolgend Auffahrende aufgrund des Anscheinbeweises nur für den Heckschaden der Klägerin, und zwar nach einer Quote von ¾; die Klägerin hat wegen erhöhter Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs durch Bremswegverkürzung ¼ ihres Heckschadens selbst zu tragen. | | | | 2. | Die Beweislast dafür, dass der Vorausfahrende nicht aufgefahren ist, sondern vom Nachfolgenden aufgeschoben wurde, trägt der Vorausfahrende. | | | | | 3. | Steht eine ursächliche Beteiligung des nachfolgend Auffahrenden am Frontschaden des Vorausfahrenden fest, deren genauer Umfang nicht zu ermitteln ist, kann dieser nach § 287 ZPO geschätzt werden. | Fazit: Auffahrunfälle können im Einzelfall sehr kompliziert werden. Schalten Sie rechtzeitig den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein. | | | Ihr Ansprechpartner:
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Last Updated ( Monday, 22 June 2009 10:04 )
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