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Verkehrsrecht: Einholungspflicht von Vergleichsangeboten bei Anmietung eines Unfallwagens PDF Print E-mail
Neuigkeiten aus der Gesetzgebung
Written by Zlatko Prtenjača   
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Verkehrsrecht: Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Anmietung eines Unfallersatzwagens


K ist unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten. Die Reparatur seines Fahrzeugs dauerte 12 Tage. Für diese Dauer mietete K sich ein Ersatzfahrzeug bei der L-GmbH. Der Tagesmietpreis betrug EUR 181,00 für einen Mietwagen der Gruppe 5 (hier: Subaru Impreza 2,0). Die L-GmbH gewährte K Einblick in Preislisten anderer Anbieter und in den Schwacke-Mietpreisspiegel, um zu zeigen, dass es sich um ortsübliche und angemessene Preise handelte. K bezahlte insgesamt EUR 2352,48 für den Mietwagen. Im Prozess legte der Unfallgegner dar, dass K einen vergleichbaren Mietwagen ohne nennenswerten Zeitaufwand für EUR 1498,00 hätte bekommen können.

Der BGH hatte im Urteil vom 14.10.2008 (VI ZR 210/07) über die Frage zu entscheiden, in welcher Höhe K die Kosten für den Mietwagen vom Unfallgegner ersetzt bekommt.

Der BGH entschied, dass K lediglich EUR 1498,00 ersetzt verlangen kann.

Mietwagenkosten kann der Geschädigte nach der ständigen Rechtsprechung des BGH aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war. Je nach Lage des Einzelfalls kann es erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt.

Dem K hätte klar sein müssen, dass die L-GmbH wenig Interesse hat, einem potenziellen Kunden auf günstigere Konkurrenzangebote hinzuweisen. Daher ist es klar, dass die L-GmbH lediglich teurere Angebote zum Vorzeigen hat.

Fazit:

Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt bevor Sie Kosten verursachen, insbesondere wenn wie hier der Unfallgegner den Unfall alleine verschuldet hat. Unter den Rufnummern 07121 – 748414 0 oder 0178 1315431 können Sie uns erreichen.

Ihr Ansprechpartner:
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Last Updated ( Saturday, 14 February 2009 18:03 )
 
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