| Verbraucherschutzrecht: Kaffeefahrt, Strich durch die Rechnung! |
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| Neuigkeiten aus der Gesetzgebung |
| Written by Zlatko Prtenjača |
These translations will follow soon!Verbraucherschutzrecht: Kaffeefahrt, Strich durch die Rechnung!Die E.-2000-GmbH versendete Werbeschreiben für Kaffeefahrten, wobei die Adressantin als „nächste Rubbellos-Gewinnerin“ angesprochen wurde. Zudem fügte die E.-2000-GmbH ein Scheckvordruck in Höhe von EUR 1.500,00 hinzu, der auf der Fahrt „durch eine originale Unterschrift seine Rechtsgültigkeit“ erhalten werde. Die Dresdner Rentnerin verklagte nach der Teilnahme an der Kaffeefahrt die E.-2000-GmbH auf Zahlung von EUR 1.500,00 vor dem Berliner Amtsgericht Charlottenburg (Az.: 226 C 238/08). Das Berliner Amtsgericht Charlottenburg hatte über die Frage zu entscheiden, ob es sich bei dem Werbeschreiben in Verbindung mit dem Scheckvordruck um eine Gewinnzusage handelte. Die E.-2000-GmbH wendete ein, dass lediglich der Gewinn eines Rubbelloses mitgeteilt wurde. Das Gericht entschied jedoch anders und war der Meinung, dass es sich um eine Gewinnzusage handelte, da die E.-2000-GmbH Bargeldgewinn und Rubbellosgewinn vermischte. Der Durchschnittsleser verstehe die Einladung im Falle der Teilnahme an der Kaffeefahrt daher als Bargeldgewinn. Fazit: Eine verbraucherfreundliche Entscheidung, die allerdings noch nicht rechtskräftig ist. Unter den Rufnummern 07121 – 748414 0 oder 0178 1315431 können Sie uns erreichen, falls Sie Fragen oder Probleme zu diesem Themenkreis haben. Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt: This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it |
| Last Updated ( Saturday, 14 February 2009 18:04 ) |





